Nach Par.23 Abs. 1a StVO darf ein
"elektronisches #Gerät, das der #Kommunikation, Information oder #Organisation dient oder zu diesen bestimmt" ist, nur benutzt werden, wenn
(Ziffer 1 der Norm)
"hierfür das #Gerät weder aufgenommen noch gehalten" wird.
In der bisherigen Rechtsprechung reichte oft das #Halten aus, um einen Verstoß zu begründen.
Das ändert sich nun: Denn nach der Änderung der Vorschrift ist wieder allein auf das #Benutzen der Geräts abzustellen. Das ergebe auch aus dem Wort 'hierfür', vgl. zB OLG Hamm, 28.02.2019, Az 4 RBd 30/19.
Es wird also immer wichtiger werden, sich bei strassenverkehrsrechtlichen Vorwürfen anwaltlich vertreten zu lassen.