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Überholen einer Kolonne

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Egal, ob LKW, Traktor, Baugerät oder Anhängergespann: oft schließen dahinter Fahrzeuge auf. Nach der Rechtsprechung hat grundsätzlich das, unmittelbar hinter dem langsamen Verkehrsteilnehmer befindliche Fahrzeug den #Vorrang, als erstes überholen zu dürfen. Dies wird bekräftigt, wenn der Vordere bereits erkennbar seine #Überholabsicht angezeigt hat, im #Ausscheren begriffen ist oder sich seinem langsamen Vordermann so schnell nähert, dass er genötigt werde, nach links auszuweichen oder abrupt zu bremsen.
In Verbindung mit dem #Prioritätsgrundsatz, #Vorausfahrenden den Vortritt zu geben, leitet sich die Pflicht des Nachfolgenden zur genauen Beobachtung ab. Ist die Situation unübersichtlich oder ihre Entwicklung obj. nicht zu beurteilen, darf man nicht überholen, vgl sog. unklare Verkehrslage (Par.5 III 1 StVO). Bei einer #Kollision trifft dann grds. den Späteren die #Haftung.

Eine neue richterl. Tendenz geht dazu, nicht allein aus dem dichten Auffahren in der #Kolonne auf eine unklare Lage zu schließen (OLG München 24.2.17).

Wenn es zu einer Kollision beim Überholen kommt, sollte man also fachlichen Rat einholen.

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