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#Verbandkasten und #Warnweste
Wenn im Rahmen der #Abwicklung eines Verkehrsunfalls der Wagen ersetzt werden muss (meist wirtschaftlicher oder tatsächlicher #Totalschaden) hat die unfallverursachende Partei auch die An- un Abmeldekosten zu übernehmen.

In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hat das Amtsgericht Tostedt (18 C 170/17) klargestellt, dass zu den Ersatzkosten beim konkreten Nachweis auch die Anschaffung von Sicherheitsweste und Verbandskasten zählt, vgl. Par. 35h, 53a iVm 31 StVZO.

Denn ohne den Nachweis dieser Sichheitsartikel sei die Zulassung nicht möglich, was auch impliziere, dass das KfZ eben nicht vom Verkäufer, sondern vom Käufer damit auszustatten ist. Es handele sich um Kosten der #Anmeldung und diese sind zu erstatten, die freilich konkret nachzuweisen sind.
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