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Als "die sieben Todsünden" wird der Katalog der #Gefährdung des #Straßenverkehrs in Paragraf #315c StGB bezeichnet. Und das zu Recht. Die Norm enthält nicht nur die Sanktion eines betrunkenen Fahrens.
Wer #rücksichtslos und grob verkehrswidrig Leben oder Sachen gefährdet, weil er a. die Vorfahrt nicht beachtet oder b. falsch überholt oder c. an bestimmten Stellen zu schnell fährt oder d. sich nicht auf der rechten Seite hält oder e. als Geisterfahrer unterwegs ist oder f. einen liegen gebliebenen Pkw nicht sichert, ist nicht nur strafbar. Er verliert in der Regel auch den #Führerschein und die #Fahrerlaubnis!, vgl. Par. 69 StGB.

Zwar müssen einige Tatbestandsmerkmale zunächst einmal erfüllt sein, doch wenn das Gericht diese bejaht, ist der Verlust der Fahrerlaubnis nur in ganz besonderen Konstellationen vermeidbar.

Der Betroffene sollte nur mit anwaltlicher Betreuung in die Strafverhandlung gehen.

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